Händler sollten sich bei Werbemaßnahmen auch 2020 weiterhin zurückhalten, denn der Begriff „Black Friday“ ist weiterhin geschützt. Wer die Marke rechtswidrig im Verkehr nutzt, also beispielsweise zu Werbe- und Marketingzwecken, muss auch in diesem Jahr noch mit einer Abmahnung rechnen. Allerdings gibt es für die Zukunft Hoffnung:
Seit Jahren wird am Black Friday – dem Freitag nach Thanksgiving – in den USA das Weihnachtsgeschäft eingeläutet. In Deutschland findet der Black Friday am 27. November 2020 statt. Online-Händler und stationäre Geschäfte bieten ihren Kunden an diesem Tag vermeintlich unschlagbare Sonderangebote und Rabatte. Im Jahr 2015 gaben Konsumenten in den USA allein an diesem Tag rund 68 Milliarden Dollar aus. Der Trend ist mittlerweile auch in Deutschland angekommen. Vor allem online lassen sich an diesem Tag viele günstige Angebote finden.
Das Thema „Black Friday“ wurde in den letzten Jahren leider auch immer wieder markenrechtlich relevant.
DPMA beschloss Löschung der Wortmarke „Black Friday“
Seit dem Jahre 2013 besteht laut Registerauszug ein Schutz für die Black Friday-Wortmarke in Deutschland. Der Markeninhaber, die Super Union Holdings Ltd. aus Hong Kong, hat die ausschließlichen Nutzungsrechte vermutlich an die Black Friday GmbH abgetreten, so dass diese mögliche Rechte aus der Marke geltend machen kann. Auf Europäischer Ebene ist die Eintragung als Wortmarke übrigens gescheitert. Das Deutsche Patent und Marken Amt (DPMA) fällt aber regelmäßig durch völlig schwachsinnige Markenanmeldungen auf. Da wird einem wilden Treiben kaum etwas entgegen gesetzt. Rechtsverständnis findet man dort jedenfalls nicht.
Gegen die Marke „Black Friday“ waren über die Jahre inzwischen Löschanträge beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen. In einem einheitlichen Verfahren zu diesen 16 Löschungsanträgen hatte das DPMA entschieden, dass die Marke keine Unterscheidungskraft § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) habe und damit nie hätte eingetragen werden dürfen. „Black Friday“ sei schon vor der Eintragung lediglich als Hinweis auf die einmal jährlich stattfindende Rabattaktionen von Onlineshops wahrgenommen worden. Solche Marken dürfen dann aber nicht monopolisiert werden. Ach was. Daher hat das DPMA nun doch auch die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ beschlossen. Gegen diesen Beschluss hat sogleich die dubiose Markeninhaberin, die „Super Union Holdings Ltd.“ aus Hong Kong, Rechtsmittel eingelegt, sodass das Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) entschieden werden musste.
Entscheidung des Bundespatentgerichts
Bereits in der mündlichen Verhandlung 2019 war die spätere Entscheidung abzusehen. Damals hatte der Senatsvorsitzende die vorläufige Einschätzung geäußert, dass die Wortmarke „Black Friday“ weitgehend Bestand haben dürfte. Und so entschied das BPatG auch.
Bei der Anmeldung 2013 habe der durchschnittliche deutsche Verbraucher den Begriff vielleicht mit dem Börsencrash 1929 verbunden, ihn aber nicht – wie die Amerikaner – auch „als Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag“ verstanden. So habe es 2013 weder Presseartikel, Google-Suchanfragen noch Schnäppchenwerbung unter diesem Begriff „Black Friday“ gegeben. Auch gab es keinen Protest des Handels auf den Eintrag der Wortmarke beim Patentamt. Das ist nun aber das schwachsinnigste Argument von allen, denn welcher Einzelhändler hat die Zeit sich durch alle Anmeldungen zu arbeiten um dann bei Bedarf Einspruch einzulegen. Eine völlig abwegige Praxis.
Anders indes schätzte das BPatG die Situation bei Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren am „Black Friday“ ein. Solche hätte es sehr wohl schon 2013 gegeben, ebenso seien Werbedienstleister wie das Internetportal Black-Friday.de bereits am Markt gewesen. Für diese Bereiche sei die Marke daher zu Unrecht geschützt worden, entschied das BPatG. Hierfür sah das BPatG ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken u.a. dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie nur aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sich auf den Zeitpunkt beziehen, an dem eine Dienstleistungen erbracht wird.
Allerdings können gegen die Entscheidung des BPatG noch weitere Rechtsmittel eingelegt werden. Da die Beteiligten Rechtsbeschwerde beim BGH einlegen konnten, muss weiterhin mit einem Urteil gerechnet werden.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung, ist die Marke weiterhin vollumfänglich geschützt
Die Marke „Black Friday“ ist demnach noch nicht gelöscht, weiterhin könnten also Abmahnungen drohen. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Marke daher als noch bestandskräftig und ist somit von Dritten wie jede andere Marke auch grundsätzlich zu beachten. Daher könnte es auch 2020 wieder zu Abmahnungen kommen.
Unter Umständen werden sich die Markenrechteinhaber aufgrund des laufenden Verfahrens aber auch zurückhalten. Denn weil schon über die Löschung der Marke in erster Instanz entschieden wurde, drohen bei unberechtigten Abmahnungen erhebliche Schadensersatzansprüche.
Dennoch muss vor diesem Hintergrund – zumindest für dieses Jahr – noch davon abgeraten werden, die Bezeichnung „Black Friday“ für die eigene Werbung zu verwenden.
Neben einer alternativen Schreibweise wie „BLCK FRDY“ könnten Händler unserer Auffassung nach auch „Sales zum Black Friday“, „Black Sales“ oder „best deals on Black Friday“ schreiben. Damit wird nur auf das Ereignis als solches Bezug genommen und nicht der Eindruck erweckt, eine Dienstleistung oder Ware unter der Originalmarke anzubieten.
Black Friday – das muss man wissen
Das Bundespatentgericht urteilte, dass der durchschnittliche deutsche Verbraucher zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahre 2013 den Begriff vielleicht mit dem Börsencrash 1929 verbunden-, ihn aber nicht als Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag“ verstanden habe. Daher kam es Anfang 2019 zu der Entscheidung, dass die Wortmarke „Black Friday“ Markenschutz genießt. Was bedeutet das jetzt für einen Online-Händler?
Die wichtigste Information für Händler dürfte zurzeit sein, dass sich auch in diesem Jahr entgegen anders lautender Meldungen noch nichts geändert hat. Die Marke Black Friday ist weiterhin eingetragen und damit wirksam. Händler müssen demnach auch 2020 beachten, dass die Nutzung der Marke Black Friday rechtliche Konsequenzen haben kann.
Anders schätzte das Gericht die Situation indes bei Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren am Black Friday ein, denn die habe es sehr wohl schon 2013 gegeben. Der Schutz wurde für diese Bereiche also zu Unrecht beansprucht, weshalb die Löschung durch das Deutsche Patent-und Markenamt rechtmäßig gewesen sei. Dennoch genießt die Marke aktuell auch hier noch Schutz, da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Bis zu einer BGH-Entscheidung bleibt es daher zunächst beim Markenschutz.
Darf der Begriff im Rahmen von Werbekampagnen genutzt werden?
Nach aktuellem Stand ist die Verwendung von „Black Friday“ für Marketing- und Werbekampagnen weiterhin nicht rechtmäßig. Wenn Werbung ausdrücklich nicht elektronische Waren oder Dienstleistungen umfasst, gilt kein Freihaltebedürfnis für den Begriff „Black Friday“. Die Marke ist derzeit aber auch noch für die Klasse „Elektronik“ eingetragen, was entsprechende Händlern unbedingt beachtet sollten. Ein Restrisiko bleibt.
Was geschieht, wenn man gegen den Markenschutz des Begriffs „Black Friday“ verstößt?
Zwar ist in den vergangenen Jahren eine Abmahnwelle ausgeblieben, doch Händlern droht bei Missachtung des Markenschutzes weiterhin eine Abmahnung durch den Markenrechtsinhaber. Hierbei müssen Händler neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zudem hohe Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten befürchten.
Damit der Black Friday zum Geschäft wird, sollte man besser etwas Kreativität bei der Werbung dafür zeigen.